balkenweiss

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Aufträge im Bereich Satz- und Filmherstellung, Reprografie und Gesamtherstellung werden zu den nachfolgen­den Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und unserer aus­­drück­lichen Zustimmung. Entgegenstehende AGB oder EKB des Kun­den werden nicht anerkannt.
2. Für Leistungen in den Bereichen Grafikdesign, Multimedia und Agentur bestehen gesonderte Bestimmungen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind – sofern nicht anders ausgewiesen – Nettopreise. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Sonderarbeiten, Korrekturaufwand und alle Leistungen und Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Angebots nicht ersichtlich waren, sowie nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kun­den berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, Proofs oder anderen Abzügen, die vom Kun­den wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden vor Auftragsvergabe veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.
5. Kaufmännischen Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferung, Liefertermine

1. Lieferungen erfolgen ab Satzinform auf Gefahr des Kunden.
2. Liefertermine sind schriftlich anzugeben und beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Ver­trags­änderungen vereinbart ist der Liefertermin erneut zu vereinbaren.
3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen (Streik, Aussperrung, Verspätung oder das Aus­bleiben von Zulieferungen etc.) tritt Lieferverzug nicht ein. Wird ein Liefertermin überschritten und ist eine vom Kunden danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolg­los ver­strichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
4. Ersatz eines Verzugsschadens kann der Kunde nur dann verlangen, wenn Satzinform Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung.
6. Satzinform steht an vom Kunden angelieferten Auf­trags­unterlagen wie Manuskripten, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

IV. Fremdarbeiten

Für Arbeiten, die von uns an Dritte vergeben werden, wie Foto-, Labor-, Retusche-, Reproduktions- und Druckarbeiten sowie Weiterverarbeitungen, haften wir nicht, auch wenn diese Leistungen von uns angeboten und an den Kunden berechnet werden. Mehr- oder Minderlieferungen sind in V. Absatz 8 geregelt.

V. Beanstandungen, Mehr- oder Minderlieferungen

1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Prints, Filme etc. in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreigabeerklärung an­schlie­ßen­den Fertigungsvorgang ent­stan­den sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabe­erklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung. Für telefonisch erteilte Korrekturen übernimmt Satzinform kei­ner­lei Haftung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Monat, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist Satzinform nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder miss­lungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, Satzinform oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haften wir nicht für die da­durch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
6. Bei ein- und mehrfarbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Proofs bzw. Abzügen und dem Auflagendruck.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Kunden abtreten.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonder­anfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts­ver­bindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in lau­fende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungs­gesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter ver­kauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon un­berührt; jedoch verpflichten wir uns die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ord­nungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes (auch im Fall der untrennbaren Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen) durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen zu verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

VII. Zahlungsverzug, Haftung des Bestellers

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Ver­trags­abschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zah­lung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterverarbeitung noch laufender Aufträge ein­stellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Für noch nicht erbrachte Leistungen kann Zahlung vor der Durchführung dieser Arbeiten verlangt werden, wenn der Kunde die Ausführung der weiteren Arbeiten verlangt. Die vereinbarte Vergütung ist in jedem Falle zu zahlen; ersparte Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leis­tun­gen werden mit max. 50 % vergütet.
3. Wird ein Auftrag vom Kunden storniert, so sind die vereinbarten Leistungen sofort zu bezahlen. Im übrigen gilt die in Absatz 2 festgelegte Regelung der vollen Zahlung abzüglich max. 50 % für ersparte Aufwendungen. Schadensersatz­an­sprüche gegen den Kunden wegen Vertragsverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von min­destens 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Ver­zugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Kunde haftet in jedem Falle ersatzweise für die Zah­lung, auch wenn der Auftrag für Rechnung eines Dritten erteilt wurde.

VIII. Lagerung, Aufbewahrung, Speicherung, Versicherung

1. Eine Haftung für die uns überlassenen Unterlagen (Fotos, Dias, Zeichnungen, Vorlagen jeder Art, Datenträger inkl. der darauf gespeicherten Daten etc.) besteht nicht. Wir nehmen zur Be- und Verarbeitung ausschließlich Duplikate entgegen. Die Unterlagen müssen eindeutig mit dem Namen des Kunden gekennzeichnet sein.
2. Alle bei uns angelieferten auftragsbezogenen o.g. Unterlagen sind vom Auftraggeber nach Bezahlung der Rechnung unverzüglich unaufgefordert abzuholen. Jegliche Haftung durch uns ist ausgeschlossen. Ein Versand dieser Materialien an den Auftraggeber auf dessen Wunsch erfolgt aus­schließ­lich zu dessen Lasten und Gefahr. Eine Verwahrung/Speicherung findet nur kulanzhalber statt.
3. Werden eine Verwahrung von Unterlagen bzw. eine Speicherung von vom Auftraggeber oder Satzinform erstellten Daten ausdrücklich vom Auftraggeber verlangt, kann ein gesondertes Honorar vereinbart werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich gleichzeitig eine Versicherung gegen allfällige Gefahren zu besorgen, da im Falle der vereinbarten Verwahrung/Speicherung unsere Haf­tung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt ist. Dies gilt auch für die Verwahrung während der Auftragsabwicklung.

IX. Eigentum, Nutzung, Urheberrecht

1. Die von Satzinform erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Unterlagen stehen dem Kunden zur vereinbarten Nutzung zur Verfügung, jedoch nur dann, wenn die Rechnung vollständig bezahlt ist.
2. Die von Satzinform zur Herstellung des Vertragserzeugnisses erstellten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithografien, Druckplatten und Datensätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
3. Durch die Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber im Besitz aller Urheber- und Nutzungsrechte etc. für das uns übergebene Material zu sein. Er haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat Satzinform von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Impressum

Satzinform kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz von Satzinform, wenn der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt.